Pfeil nach links Pfeil nach rechts Öffnen Suchen Pausieren Abspielen Auf X teilen Auf Linkedin teilen Auf Facebook teilen Auf Youtube teilen Auf Instagram teilen

Pflegegeld einklagen

Beratung & Soziales

Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld angepasst. So erfreulich die längst überfällige Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes auch ist, für sehbeeinträchtigte Menschen ist sie immer noch unzureichend. Trotzdem kassieren sehbehinderte Menschen noch immer Absagen. Wir unterstützen bei Klagen.

Jahrelang wurde darüber gestritten – nun hat das freie Spiel der Kräfte im Parlament einen einstimmigen Beschluss des Nationalrates ermöglicht: Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld valorisiert und somit jährlich dem Pensionsanpassungsfaktor entsprechend erhöht. Seit der Einführung im Jahr 1993 hat das Pflegegeld mangels laufender Valorisierung deutlich an Wert verloren, weil die Pflege- und Lebenserhaltungskosten ständig steigen. Außerdem wurde ab Jänner 2011 der Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 durch die Erhöhung des Pflegebedarfs in Stunden pro Monat erschwert.

Negative Bescheide für sehbeeinträchtigte Menschen

So erfreulich die längst überfällige Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes auch ist, für sehbeeinträchtigte Menschen ist sie immer noch unzureichend. Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen fordert seit Jahren eine Änderung. Denn immer wieder erhalten stark sehbehinderte Menschen negative Bescheide oder zu niedrige Pflegestufen. „Uns ist aufgefallen, dass derzeit bei der Ermittlung der Höhe des Pflegegeldes der Pflegeaufwand in Stunden stärker gewichtet wird als die diagnosebezogene Einstufung“, erläutert Christiane Hauck, Leiterin der Beratungsabteilung der Hilfsgemeinschaft.

Knackpunkt: Medizinische Begutachtung

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich vor allem nach dem Pflegebedarf: Für die Stufe 1 ist ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden notwendig. Darüber hinaus wird eine diagnosebezogene Einstufung vorgenommen: für hochgradig sehbehinderte Menschen ist das die Stufe 3, für blinde Menschen die Stufe 4. „Die medizinische Begutachtung ist der Knackpunkt: Die Sozialversicherungsträger legen den Gutachter fest. Das ist nicht zwingend ein Augenfacharzt, sondern kann auch ein Allgemeinmediziner oder ein Internist sein.

Diese Vorgehensweise führt immer häufiger dazu, dass stark sehbehinderte Menschen zu wenig oder gar kein Pflegegeld erhalten, obwohl sie im Alltag schon sehr viel Hilfe benötigen. Manchmal findet auch gar keine Begutachtung statt und der Bescheid wird sofort ausgestellt. Die augenärztlichen Diagnosen und Befunde müssen viel stärker berücksichtigt und eine klare Unterscheidung zwischen pflegebedürftig und sehbehindert getroffen werden“, fordert Christiane Hauck. Sie und ihre Kolleginnen aus dem Beratungsteam verfügen über langjährige Erfahrung. 2018 wurden 132 Pflegegeldanträge für Mitglieder gestellt sowie 20 Klagen vor Gericht eingereicht.

Wir unterstützen bei Klagen

„Gegen jeden Bescheid der Sozialversicherungsträger kann der oder die Versicherte innerhalb von drei Monaten eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Wir übernehmen auf Wunsch für unsere Mitglieder die Erstellung der Klagsschrift und auch deren Vertretung vor Gericht. Dazu benötigen wir lediglich eine Vollmacht des betreffenden Mitglieds“, so die Expertin.

Das Beratungsteam empfiehlt grundsätzlich, aussagekräftige, aktuelle Augenbefunde mit dem Erstantrag zu übermitteln. Sinnvoll ist es, vor der Antragstellung die persönliche Situation und die Befunde mit einer fachkundigen Beraterin der Hilfsgemeinschaft zu besprechen. Denn das Bundespflegegesetz gibt ganz konkrete Zahlenwerte in Bezug auf die Sehschärfe (den Visus) vor und beschreibt eindeutig die Gesichtsfeldausfälle, die zur Einstufung herangezogen werden. Dieses Wissen hilft sehr bei der Durchsetzung der Ansprüche.

Pflegegeld in vollem Umfang!

„Wir können gut abschätzen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche Pflegegeldstufe realistisch ist und ob es weitere Befunde mit spezifischen Untersuchungen braucht. Gerne stellen wir auch den Erstantrag oder helfen, wenn jemand selbst den Antrag gestellt, aber einen negativen Bescheid erhalten hat. Vor Gericht können wir allerdings nur Mitglieder vertreten. Das sollte aber kein Problem sein, weil die Mitgliedschaft für blinde und stark sehbehinderte Personen bei uns ohnehin kostenlos ist“, erklärt Christiane Hauck. „Daher ersuchen wir immer, uns sofort zu kontaktieren, sobald der Pflegegeldbescheid da ist, damit die Klagsfrist nicht ungenutzt verstreicht. Wir prüfen, ob die Einstufung korrekt ist und erläutern auch gerne etwaige medizinische Gutachten. Uns ist es wichtig, dass unsere Mitglieder das ihnen zustehende Pflegegeld in vollem Umfang erhalten!“

Klagen helfen

Die Chancen, mit einer Klage etwas zu erreichen, schätzt die Expertin besonders hoch ein. Erst kürzlich konnten sie und ihre Kolleginnen einer 50-jährigen Frau helfen. Diese hatte mehrere Erkrankungen, darunter auch Diabetes, wodurch ihre Augen bereits schwer geschädigt waren. Der Erstantrag wurde abgelehnt, obwohl das Erstgutachten einer Augenfachärztin der Antragstellerin eine hochgradige Sehbehinderung bescheinigte. „Das Gutachten wurde einfach nicht berücksichtigt“, ärgert sich Christiane Hauck. „Wir wurden dann von unserem Mitglied bevollmächtigt, eine Klage einzubringen und sie vor Gericht zu vertreten. Das Gericht bestellte erneut Gutachter, um den Zustand der Klägerin zu erheben. Schließlich erzielten wir einen Vergleich und konnten für unser Mitglied diagnosebezogen die Pflegestufe 4 herausholen. Das Pflegegeld in Höhe von EUR 677,60 wurde rückwirkend ab dem Datum der Einreichung der Klage zuerkannt.“