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Behinderteneinstellungsgesetz - Interview mit Herausgeber:innen Teil 2

Beratung & Soziales

Anlässlich des Erscheinens der 9. Auflage des Behinderteneinstellungsgesetzes hat der ÖGB Verlag bei den Herausgeber:innen unter anderem über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die wesentlichsten rechtlichen Änderungen der letzten Jahre gesprochen. Der zweite Teil widmet sich nun insbesondere der Anwendung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) in der betrieblichen Praxis.

Unternehmen in Österreich, die 25 oder mehr Beschäftigte haben, sind laut Gesetz dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung einzustellen. Welche Regelungen gelten hier konkret?

Günther Widy: Es werden sämtliche Beschäftigten eines Unternehmens in Österreich für die Berechnung der Beschäftigtenzahl herangezogen, egal ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, auch geringfügig Beschäftigte zählen dazu. Für jeweils 25 Beschäftigte besteht dann die Verpflichtung, eine begünstigt behinderte Person zu beschäftigen. Auch dabei spielt es keine Rolle, ob diese in Vollzeit oder Teilzeit – wiederum auch in geringfügiger Beschäftigung möglich – beschäftigt sind. Manche Gruppen begünstigt behinderter Mitarbeiter:innen werden sogar doppelt angerechnet, wie etwa blinde Personen.

Jedoch erfüllen nicht alle Arbeitgeber:innen diese Beschäftigungspflicht. Ist dies der Fall, sind seitens der Arbeitgeber:innen spezielle Zahlungen zu leisten – Stichwort Ausgleichstaxe. Was ist darunter zu verstehen?

Günther Widy: Pro nicht besetzter Pflichtstelle ist monatlich je nach Größe des Unternehmens die Ausgleichstaxe zu bezahlen, die in den Ausgleichstaxfonds fließt. Für Dienstgeber:innen bis 99 Dienstnehmer:innen beträgt die monatliche Ausgleichstaxe 276,- Euro, ab 100 Dienstnehmer:innen 388,- Euro und ab 400 Dienstnehmer:innen 411,- Euro. Diese Beträge werden jährlich valorisiert, wobei die eingezahlten Mittel im Rahmen von Förderungen einerseits Unternehmen zugutekommen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen, und andererseits Menschen mit Behinderung befähigen sollen, in den Arbeitsmarkt eintreten zu können bzw darin zu verbleiben.

Gesetzliche Regelungen zum Kündigungsschutz dienen dazu, die Kündigung eines Vertrags zu erschweren beziehungsweise auch auszuschließen. Welche besonderen Schutzmaßnahmen gibt es diesbezüglich im Rahmen des BEinstG und was bedeutet in dem Fall erweiterter Kündigungsschutz?

Günther Widy: Im Rahmen der Antidiskriminierungsbestimmungen gibt es den Schutz vor Benachteiligung aufgrund einer Behinderung in der Berufs- und Arbeitswelt für alle Menschen mit Behinderung. Darüber hinaus regelt der § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes den Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis der begünstigt behinderten Personen angehören. Für den Eintritt des Kündigungsschutzes kommt es dabei darauf an, wann die Feststellung dieser Zugehörigkeit erfolgt ist. Tritt eine bereits begünstigt behinderte Person ein neues Dienstverhältnis an, dann tritt der Kündigungsschutz erst 4 Jahre nach Beginn des Dienstverhältnisses in Kraft. Wird die Begünstigteneigenschaft im Laufe eines Dienstverhältnisses festgestellt, tritt sie bereits nach 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in Kraft.

Besonders wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass der Kündigungsschutz nach dem BEinstG kein absoluter, sondern eben nur ein erhöhter ist. Es besteht leider besonders auf Unternehmensseite der Mythos, dass begünstigt behinderte Personen nicht gekündigt werden können, weshalb es diese auch schwerer haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Wenn aber einer der im Gesetz genannten oder im Rahmen der Rechtsprechung entwickelten Gründe vorliegt, wird seitens der zuständigen Behindertenausschüsse – die bei den jeweiligen Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet sind – die Zustimmung zur Kündigung erteilt. In Ausnahmefällen kann dies auch nachträglich geschehen. Die Statistiken der Behindertenausschüsse der letzten Jahre zeigen zudem, dass zwei Drittel bis drei Viertel aller beantragten Fälle jährlich mit einer einvernehmlichen Lösung zwischen Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen enden. Die restlichen seitens der Behindertenausschüsse zu entscheidenden Fälle werden mehrheitlich mit Zustimmungen zur Kündigung beschieden. Man kann also keinesfalls von einer Unkündbarkeit sprechen, wobei jeder Einzelfall genau geprüft und individuell entschieden wird.

Sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen gibt es Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung. Können Sie einen Überblick geben, welche Beihilfen und Förderungen das konkret sind?

Günther Widy: Neben den Förderungen des Arbeitsmarktservice, die Menschen mit Behinderung und Unternehmen im Rahmen des sogenannten disability mainstreaming zur Verfügung stehen, sind es insbesondere die Förderangebote des Sozialministeriumservice, die im Rahmen des Themenkomplexes Arbeit und Behinderung eine Rolle spielen.
Es werden einerseits Unterstützungsangebote wie die Projekte aus dem Netzwerk Berufliche Assistenz finanziert, andererseits Individualförderungen, um die Menschen mit Behinderung und Unternehmen ansuchen können. Dabei werden in folgenden Themenblöcken unterschiedliche Fördermaßnahmen zusammengefasst: Lohnförderungen, Mobilitätsförderungen, Arbeit und Ausbildung sowie Förderungen für Menschen mit Behinderungen, die sich selbständig machen wollen.

Für begünstigt behinderte Lehrlinge erhalten Unternehmen zudem Prämien aus dem Ausgleichstaxfonds.

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bestehen auch unterschiedliche Förderoptionen. Welche Beihilfen und Förderungen können Einzelpersonen in Anspruch nehmen?

Günther Widy: Insbesondere durch die Angebote der Mobilitätsförderungen sollen betroffene Menschen mit Behinderung, denen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, in die Lage versetzt werden, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erlangen. Dies sind zum großen Teil Mobilitätszuschüsse oder Förderungen zur Anschaffung eines Kfz. Um bestehende behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen können etwa technische Arbeitsplatzadaptierungen finanziert werden.

Entscheidet sich ein Mensch mit Behinderung, eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu beginnen, können Startförderungen in der Gründungsphase übernommen werden.

Welche Möglichkeiten bestehen diesbezüglich aus Unternehmenssicht?

Günther Widy: Aus Unternehmenssicht sind die relevantesten Förderangebote Zuschüsse zu den Lohnkosten. Dabei gibt es ein differenziertes Förderangebot, das auf verschiedene Anforderungen abgestimmt ist. Die meisten Zuschüsse können Unternehmen für die Beschäftigung von begünstigten behinderten Mitarbeiter:innen erhalten. Diese reichen von der Inklusionsförderung im Anschluss an eine Eingliederungsbeihilfe des AMS bis zu Entgeltzuschüssen, die vorhandene Leistungseinschränkungen am Arbeitsplatz für die Unternehmen in finanzieller Hinsicht ausgleichen sollen.

Wenn Anpassungen am Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen von Mitarbeiter:innen notwendig sind, können die Kosten dafür auch seitens des Sozialministeriumservice übernommen werden.